Allgemeine Geschäfts­bedingungen

für Dienstleistungen der prEvent personal & service GmbH​

Präambel: Anwendungsbereich und Gegenstand des Vertrages

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für alle Verträge und Vereinbarungen, die ein Vertragspartner (nachfolgend Auftraggeber genannt) mit der Firma prEvent personal & service GmbH (nachfolgend Auftragnehmer genannt) abschließt. Insoweit werden diese AGB stets wesentlicher Bestandteil solcher Verträge und Vereinbarungen. Die vom Auftraggeber gegebenenfalls abweichenden Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen. Der Auftraggeber erhält hiermit den ausdrücklichen Hinweis auf das Vorliegen der AGB und erklärt mit Abschluss eines Vertrages oder einer Vereinbarung, dass er von deren Inhalt vollumfänglich Kenntnis nehmen konnte und genommen hat und zudem mit der Geltung dieser AGB einverstanden ist.

§ 1 Allgemeine Dienstausführung

Der Einsatz von Mitarbeitern des Auftragnehmers beim Auftraggeber erfolgt ausschließlich auf Basis eines Dienstleistungs-/Werkvertrages. Das Weisungsrecht und das Arbeitgeberdirektionsrecht stehen ausschließlich den Auftragnehmern zu -ausgenommen bei Gefahr in Verzug. Auftraggeber und Auftragnehmer sind sich einig, dass durch Weisungen im Einzelfall das generelle Weisungs- und Direktionsrecht des Auftragnehmers gegenüber seinen Mitarbeitern nicht eingeschränkt wird.

§ 2 Beanstandungen

(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich – nach Feststellung – schriftlich der Betriebsleitung des Auftragnehmers zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.

(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Lösung des Vertrages, wenn der Auftragnehmer nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist – spätestens innerhalb von sieben Werktagen – für Abhilfe sorgt.

§ 3 Auftragsdauer, Kündigung

(1) Der Vertrag läuft – soweit nichts abweichendes schriftlich vereinbart ist – auf unbestimmte Zeit. Bei projektbezogenen Einsätzen bis zu 4 Wochen gilt eine Kündigungsfrist von einer Woche (7 Tage), bei Einsätzen bis zu 3 Monaten eine Frist von drei Wochen (21 Tage), zwischen 3 und sechs Monaten eine Frist von sechs Wochen (42 Tage) und darüber hinaus eine Kündigungsfrist von 3 Monaten (90 Tage) – jeweils geltend ab Zustellung.

(2) Die Kündigung muss fristgemäß, mittels eingeschriebenen Briefes, beim Auftragnehmer eingereicht werden. Erfolgt eine Kündigung nicht frist- oder formgerecht, so wird bis zur frist- und formgerechten Kündigung die monatlich beauftragte Projektsumme weiterberechnet. Sind Projektende und/oder Projektsumme nicht klar definiert (Beispiel: sich stillschweigend verlängernde und andauernde Service-leistungen), so ergibt sich die monatlich fällige Projektsumme aus dem Durchschnitt der vergangenen drei Monate.

(3) Teilt der Auftraggeber bis zu 7 Tage vor Projektbeginn mit, dass er die beauftragte Leistung nicht in Anspruch nehmen möchte, so hat er eine pauschale Entschädigung i. H. v. 50 % der vereinbarten Projektsumme zu entrichten. Teilt der Auftraggeber die Nichtinanspruchnahme zu einem späteren Zeitpunkt mit, schuldet er dem Auftragnehmer eine pauschale Entschädigung i. H. v. 100 % der Projektsumme.

§ 4 Ausführung durch andere Unternehmer

Der Auftragnehmer ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.

§ 5 Unterbrechung

(1) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann der Unternehmer den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.

(2) Im Falle der Unterbrechung ist der Auftragnehmer verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

§ 6 Rechtsnachfolge

Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung des Auftragnehmers wird der Vertrag nicht berührt.

§ 7 Haftung und Haftungsbegrenzung

(1) Die Haftung des Auftragnehmers für Sach- und Vermögensschäden, die von ihm selbst, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, ist auf die im Abs. (3) genannten Höchstsummen beschränkt, wenn der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen oder durch schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden ist. Davon ausgeschlossen ist der vom Kunden überlassene Fuhrpark sowie Sach- und Vermögenswerte, bei denen auf Seite des Kunden ein übergreifender Versicherungsschutz besteht.

(2) In jedem Fall leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Unternehmers auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(3) Die in Absatz (1) genannten Höchstgrenzen betragen: a) 1.500,000 € für Sachschäden b) 5.000,000 € für Körperschäden.

(4) Ansprüche auf Ersatz von Sach- und Vermögensschäden direkt gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herbeigeführt haben. In jedem Fall fahrlässiger Schadensverursachung ist die Haftung der Mitarbeiter auf den bei vergleichbaren Geschäften typischen vorhersehbaren Geschäften beschränkt.

(5) Es besteht eine Haftpflichtversicherung des Unternehmens. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) zugrunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Dienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen. Ferner fällt der vom Kunden überlassene Fuhrpark sowie Sachwerte mit einer auf Seite des Kunden übergreifenden Versicherungsdeckung nicht in den Versicherungsschutz.

§ 8 Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

(1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von vier Wochen nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Unternehmen schriftlich geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

(2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Unternehmer unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadenverursachung, Schadensverlauf, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

§ 9 Haftpflichtversicherung und Nachweis
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus § 10 ergeben, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen. Diese Höhen der Versicherung sind festgelegt in der Verordnung über das Bewachungsgewerbe in der Fassung vom 7.12.1995.

§ 10 Zahlung des Entgelts

(1) Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Rechnungsstellung, Ende des Monats, fällig.

(2) Aufrechnung und Zurückbehaltung des Entgelts sind nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.

(3) Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung ruht die Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder vom Vertrag überhaupt entbunden ist. Im Übrigen gilt § 286 III BGB.

(4) Wird nichts anderes vereinbart, wird jede angefangene Stunde mit einem vollen Stundenberechnungssatz berechnet.

(5) Werden dem Auftragnehmer durch den Auftragnehmer im Vorfeld des Auftrags falsche Angaben zu dem Auftrag gemacht, insbesondere was das Risikogeschehen angeht, ist dieser berechtigt einen nachträglichen Risikozuschlag von 25 % der Rechnungssumme zu erheben.

§ 11 Preisänderung, Nebenkosten

Im Falle der Veränderung/ Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, KFZ-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Mindestlöhne, Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten und Lohnnebenkosten und sonstigen o.g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrags geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Grundsätzlich erfolgt zum 01. eines neuen Jahres eine Preisanpassung von 2,5 %. Diese Anpassung bedarf keines besonderen Nachweises. Bei mehr als 2,5 % gilt eine Nachweispflicht. Sind für die Durchführung zusätzliche Maßnahmen oder Ausrüstung, Fahrzeuge notwendig, so muss der Auftraggeber für deren Unterhalt aufkommen. Im Falle eines eingesetzten Privat- oder Dienst-PKW wird mit 0,50 €, zzgl. gesetzl. MwSt., je gefahrenem Kilometer abgerechnet.

§ 12 Vertragsbeginn, Vertragsänderungen

(1) Der Vertrag ist für den Auftragnehmer von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.

(2) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

§ 13 Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe

(1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter des Unternehmens zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst – oder Arbeitsverhältnisses als selbständiger oder unselbständiger Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung dieses Vertrages.

(2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Abs. 1, so ist er verpflichtet, das 300-fache des Stundenverrechnungssatzes als Vertragsstrafe zu zahlen.

§ 14 Datenschutz

(1) Für den Datenschutz gelten die gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Bei Nichteinhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen finden die Haftungsregelungen der Ziffer 7. Anwendung.

§ 15 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich um öffentlich -rechtliches Sondervermögen, so ist der Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Betriebsleitung des Unternehmens. Diese Gerichtsstand -Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass a) die in den Klagewegen in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort und/oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt, b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

§ 16 Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen/ Änderungsvorbehalt

Wir behalten uns das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies zur Beseitigung nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist. Über eine Änderung werden wir den Kunden unter Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelungen an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse des Kunden informieren. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht binnen sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis uns gegenüber in Schrift oder Textform widerspricht. Eine jeweils aktuelle Version ist auf unserer WEBSITE verfügbar.

§ 17 Schlussbestimmung

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Sitz unserer Gesellschaft.

(2) Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird oder am nächsten kommt. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt. Erklärt der Auftragnehmer nicht vor Auftragsbeginn, dass er die AGB ´s ganz oder teilweise nicht akzeptiert, gelten diese als angenommen. Sie sind jedem Angebots – und Auftragsbestätigungsschreiben sowie etwaigen spezifischen Vertragswerken beigefügt und auf den Internetseiten www.prevent-projects.com einzusehen.

Stand: Dezember 2021

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

für das Anmieten von Geräten der prEvent personal & service GmbH​

§ 1 Vertragsgegenstand

Die Anmietung von Geräten findet grundsätzlich unter Einbeziehung der nachfolgend dargestellten Bedingungen statt. Gegenstand des jeweiligen Mietvertrages sind die im Einzelnen schriftlich festgelegten Gegenstände. Der Mieter hatte Gelegenheit, bei der Vermieterin die Geräte auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Er erklärt sich mit den Leistungswerten und Funktionen der Anlagen ausdrücklich einverstanden. Die Vermieterin stellt die angemieteten Geräte für die vertragliche Dauer gegen den vereinbarten Mietzins zur Verfügung. Eine Beratung über die grundsätzliche Eignung der Gerätschaften für den vom Mieter an gesonnenen Zweck hat nicht stattgefunden. Der Mieter erklärt, in Umgang und Funktion der Geräte ausreichend eingewiesen bzw. damit vertraut zu sein.

§ 2 Preise und Zahlungen

Der vereinbarte Mietzins ist für die vorgesehene Mietdauer grundsätzlich vor Mietbeginn zahlbar und fällig. Bei Gerätemieten mit einem Mietzins i. H. v. über 2.000,00 € ist die Hälfte der Miete vor Mietbeginn, der Rest mit der Beendigung des Mietvertrages zahlbar und fällig. Im vereinbarten Mietzins sind Transportkosten, Versicherungen, Auf- und Abbaukosten sowie sonstige Kosten, die mit der Erfüllung von Veranstaltungsauflagen oder der Wahrung gesetzlicher und vertraglicher Rechte zusammenhängen (z. B. GEMA-Gebühren) nicht enthalten.

§ 3 Mietzeit

Das Mietverhältnis beginnt mit der Bereitstellung der Mietsache am Firmensitz der Vermieterin und wird in Abrechnungsintervallen von jeweils 24 Stunden berechnet. Die regelmäßige Mietzeit beginnt um 11:00 Uhr und endet um 11.00 Uhr des Folgetages. Das Mietverhältnis endet mit dem Eingehen der Verleihgegenstände bei der Vermieterin. Ist neben der Zurverfügungstellung der Anlagen Auf- und Abbau durch die Vermieterin geschuldet, endet das Mietverhältnis mit dem Ende der Verladearbeiten am Veranstaltungsort zum Zwecke des Rücktransports. Werden die Mietgegenstände um mehr als eine Stunde verspätet zurückgegeben oder kann die Vermieterin aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nach Abbau und Abholung der Mietsache die Rückreise erst um eine Stunde verspätet antreten, so verlängert sich die Mietzeit um einen weiteren Tag. Teilt der Mieter schriftlich 30 Tage vor Mietbeginn mit, dass er die angemieteten Geräte nicht in Anspruch nimmt, so wird ein pauschaler Abstand in Höhe von 20 % des vereinbarten Mietpreises fällig. Geht vorgenannte schriftliche Mitteilung danach, jedoch spätestens 14 Tage vor Mietbeginn ein, wird ein pauschaler Abstand in Höhe von 80 % des Mietpreises fällig, bei einer Kündigung kleiner gleiche einer Woche (7 Tage), werden 100% des Mietpreises fällig. Beiden Vertragsparteien ist der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens gestattet.

§ 4 Allgemeine Pflichten betreffend den Umgang mit der Mietsache

Die Mietgeräte dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung während der Mietzeit an Dritte überlassen werden. Der Mieter hat den Mietgebrauch pfleglich und schonend auszuüben. Hierbei hat er insbesondere Beschädigungen durch falschen Anschluss, falsche Bedienung, durch Überspannung oder Netzschwankungen, durch ausgelaufene oder Verwendung ungeeigneter Batterien sowie durch Überbeanspruchung mechanischer Teile sowie unsachgemäßer Behandlung zu vermeiden. Der Mieter ist verpflichtet, jedweden Schaden zu ersetzen, der durch vorgenannten unsachgemäßen Gebrauch entsteht. Reparaturen an den Mietgeräten dürfen lediglich von der Vermieterin durchgeführt werden, es sei denn, dies ist aufgrund der tatsächlichen Begebenheiten unmöglich oder unzumutbar. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Diebstahl, Vandalismus und Sturmschäden zu versichern und tritt bereits im Voraus sämtliche Ansprüche aus dieser Versicherung an die Vermieterin, die die Abtretung annimmt, ab.

§ 5 Besondere Pflichten des Mieters bei Veranstaltungen

Der Mieter trägt die Verantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Auflagen im Rahmen der Veranstaltung selbst. Mit Blick auf das Mietverhältnis hat der Mieter die besondere mietvertragliche Verpflichtung, ausreichend Sicherheitspersonal bereitzustellen, um Diebstahl und Beschädigung der Mietgegenstände auszuschließen. Hierbei hat er insbesondere darauf zu achten, dass massive Absperrungen zwischen den Mietgegenständen und Besuchern errichtet werden und Kontrollpersonal eingesetzt wird, um eine Beschädigung der Gegenstände zu vermeiden. Um Lautsprechereinrichtungen herum sind weiträumige Absperrungen zu errichten, um Gehörschäden für Besucher zu vermeiden. Bei Open-Air-Veranstaltungen sind zusätzlich Wetterschutzmaßnahmen zu treffen, um die Mietgeräte gegen Regen und Wind zu schützen.

§ 6 Haftung

Hat die Vermieterin aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet sie beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solche, die der Mietvertrag nach seiner Intention der Vermieterin gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Mietvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut oder vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Mieter für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgeschlossen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet die Vermieterin nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Mieters, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Handelt es sich bei dem Mieter um eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder einen Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gilt das gleiche für Schäden, die grob fahrlässig verursacht wurden, nicht allerdings bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte der Vermieterin, ferner nicht für grob fahrlässig verursachte Schäden, die durch eine vom Mieter für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt sind. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnittes gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 7 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für die Übergabe des Mietgegenstandes ist der Sitz der Vermieterin. Für sämtliche Ansprüche aus Verträgen mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand Trier. Das gleiche gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen der Vermieterin gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstand. Für alle geschlossenen Verträge findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG) findet keine Anwendung.

§ 8 Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen/ Änderungsvorbehalt

Wir behalten uns das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies zur Beseitigung nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist. Über eine Änderung werden wir den Kunden unter Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelungen an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse des Kunden informieren. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht binnen sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis uns gegenüber in Schrift oder Textform widerspricht. Eine jeweils aktuelle Version ist auf unserer WEBSITE www.prevent – projects.com verfügbar.

§ 9 Schlussbestimmung

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Sitz unserer Gesellschaft.

(2) Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird oder am nächsten kommt. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt. Erklärt der Auftragnehmer nicht vor Auftragsbeginn, dass er die AGB ´s ganz oder teilweise nicht akzeptiert, gelten diese als angenommen. Sie sind jedem Angebots – und Auftragsbestätigungsschreiben sowie etwaigen spezifischen Vertragswerken beigefügt und auf den Internetseiten www.prevent – projects.com einzusehen.

Stand: Dezember 2022

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

für Dienstleistungen der Firma prEvent projects S.á.r.l

Präambel: Anwendungsbereich und Gegenstand des Vertrages

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für alle Verträge und Vereinbarungen, die ein Vertragspartner (nachfolgend Auftraggeber genannt) mit der Firma prEvent personal & service GmbH (nachfolgend Auftragnehmer genannt) abschließt. Insoweit werden diese AGB stets wesentlicher Bestandteil solcher Verträge und Vereinbarungen. Die vom Auftraggeber gegebenenfalls abweichenden Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen. Der Auftraggeber erhält hiermit den ausdrücklichen Hinweis auf das Vorliegen der AGB und erklärt mit Abschluss eines Vertrages oder einer Vereinbarung, dass er von deren Inhalt vollumfänglich Kenntnis nehmen konnte und genommen hat und zudem mit der Geltung dieser AGB einverstanden ist.

§ 1 Allgemeine Dienstausführung

Der Einsatz von Mitarbeitern des Auftragnehmers beim Auftraggeber erfolgt ausschließlich auf Basis eines Dienstleistungs-/Werkvertrages. Das Weisungsrecht und das Arbeitgeberdirektionsrecht stehen ausschließlich den Auftragnehmern zu -ausgenommen bei Gefahr in Verzug. Auftraggeber und Auftragnehmer sind sich einig, dass durch Weisungen im Einzelfall das generelle Weisungs- und Direktionsrecht des Auftragnehmers gegenüber seinen Mitarbeitern nicht eingeschränkt wird.

§ 2 Beanstandungen

(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich – nach Feststellung – schriftlich der Betriebsleitung des Auftragnehmers zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.

(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Lösung des Vertrages, wenn der Auftragnehmer nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist – spätestens innerhalb von sieben Werktagen – für Abhilfe sorgt.

§ 3 Auftragsdauer, Kündigung

(1) Der Vertrag läuft – soweit nichts abweichendes schriftlich vereinbart ist – auf unbestimmte Zeit. Bei projektbezogenen Einsätzen bis zu 4 Wochen gilt eine Kündigungsfrist von einer Woche (7 Tage), bei Einsätzen bis zu 3 Monaten eine Frist von drei Wochen (21 Tage), zwischen 3 und sechs Monaten eine Frist von sechs Wochen (42 Tage) und darüber hinaus eine Kündigungsfrist von 3 Monaten (90 Tage) – jeweils geltend ab Zustellung.

(2) Die Kündigung muss fristgemäß, mittels eingeschriebenen Briefes, beim Auftragnehmer eingereicht werden. Erfolgt eine Kündigung nicht frist- oder formgerecht, so wird bis zur frist- und formgerechten Kündigung die monatlich beauftragte Projektsumme weiterberechnet. Sind Projektende und/oder Projektsumme nicht klar definiert (Beispiel: sich stillschweigend verlängernde und andauernde Service-leistungen), so ergibt sich die monatlich fällige Projektsumme aus dem Durchschnitt der vergangenen drei Monate.

(3) Teilt der Auftraggeber bis zu 7 Tage vor Projektbeginn mit, dass er die beauftragte Leistung nicht in Anspruch nehmen möchte, so hat er eine pauschale Entschädigung i. H. v. 50 % der vereinbarten Projektsumme zu entrichten. Teilt der Auftraggeber die Nichtinanspruchnahme zu einem späteren Zeitpunkt mit, schuldet er dem Auftragnehmer eine pauschale Entschädigung i. H. v. 100 % der Projektsumme.

§ 4 Ausführung durch andere Unternehmer

Der Auftragnehmer ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.

§ 5 Unterbrechung

(1) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann der Unternehmer den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.

(2) Im Falle der Unterbrechung ist der Auftragnehmer verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

§ 6 Rechtsnachfolge

Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung des Auftragnehmers wird der Vertrag nicht berührt.

§ 7 Haftung und Haftungsbegrenzung

(1) Die Haftung des Auftragnehmers für Sach- und Vermögensschäden, die von ihm selbst, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, ist auf die im Abs. (3) genannten Höchstsummen beschränkt, wenn der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen oder durch schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden ist. Davon ausgeschlossen ist der vom Kunden überlassene Fuhrpark sowie Sach- und Vermögenswerte, bei denen auf Seite des Kunden ein übergreifender Versicherungsschutz besteht.

(2) In jedem Fall leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Unternehmers auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(3) Die in Absatz (1) genannten Höchstgrenzen betragen: a) 1.500,000 € für Sachschäden b) 5.000,000 € für Körperschäden.

(4) Ansprüche auf Ersatz von Sach- und Vermögensschäden direkt gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herbeigeführt haben. In jedem Fall fahrlässiger Schadensverursachung ist die Haftung der Mitarbeiter auf den bei vergleichbaren Geschäften typischen vorhersehbaren Geschäften beschränkt.

(5) Es besteht eine Haftpflichtversicherung des Unternehmens. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) zugrunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Dienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen. Ferner fällt der vom Kunden überlassene Fuhrpark sowie Sachwerte mit einer auf Seite des Kunden übergreifenden Versicherungsdeckung nicht in den Versicherungsschutz.

§ 8 Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

(1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von vier Wochen nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Unternehmen schriftlich geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

(2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Unternehmer unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadenverursachung, Schadensverlauf, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

§ 9 Haftpflichtversicherung und Nachweis

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus § 10 ergeben, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen. Diese Höhen der Versicherung sind festgelegt in der Verordnung über das Bewachungsgewerbe in der Fassung vom 7.12.1995.

§ 10 Zahlung des Entgelts

(1) Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Rechnungsstellung, Ende des Monats, fällig.

(2) Aufrechnung und Zurückbehaltung des Entgelts sind nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.

(3) Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung ruht die Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder vom Vertrag überhaupt entbunden ist. Im Übrigen gilt § 286 III BGB.

(4) Wird nichts anderes vereinbart, wird jede angefangene Stunde mit einem vollen Stundenberechnungssatz berechnet.

(5) Werden dem Auftragnehmer durch den Auftragnehmer im Vorfeld des Auftrags falsche Angaben zu dem Auftrag gemacht, insbesondere was das Risikogeschehen angeht, ist dieser berechtigt einen nachträglichen Risikozuschlag von 25 % der Rechnungssumme zu erheben.

§ 11 Preisänderung, Nebenkosten

Im Falle der Veränderung/ Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, KFZ-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Mindestlöhne, Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten und Lohnnebenkosten und sonstigen o.g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrags geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Grundsätzlich erfolgt zum 01. eines neuen Jahres eine Preisanpassung von 2,5 %. Diese Anpassung bedarf keines besonderen Nachweises. Bei mehr als 2,5 % gilt eine Nachweispflicht. Sind für die Durchführung zusätzliche Maßnahmen oder Ausrüstung, Fahrzeuge notwendig, so muss der Auftraggeber für deren Unterhalt aufkommen. Im Falle eines eingesetzten Privat- oder Dienst-PKW wird mit 0,50 €, zzgl. gesetzl. MwSt., je gefahrenem Kilometer abgerechnet.

§ 12 Vertragsbeginn, Vertragsänderungen

(1) Der Vertrag ist für den Auftragnehmer von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.

(2) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

§ 13 Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe

(1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter des Unternehmens zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst – oder Arbeitsverhältnisses als selbständiger oder unselbständiger Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung dieses Vertrages.

(2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Abs. 1, so ist er verpflichtet, das 300-fache des Stundenverrechnungssatzes als Vertragsstrafe zu zahlen.

§ 14 Datenschutz

(1) Für den Datenschutz gelten die gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Bei Nichteinhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen finden die Haftungsregelungen der Ziffer 7. Anwendung.

§ 15 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich um öffentlich -rechtliches Sondervermögen, so ist der Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Betriebsleitung des Unternehmens. Diese Gerichtsstand -Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass a) die in den Klagewegen in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort und/oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt, b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

§ 16 Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen/ Änderungsvorbehalt

Wir behalten uns das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies zur Beseitigung nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist. Über eine Änderung werden wir den Kunden unter Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelungen an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse des Kunden informieren. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht binnen sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis uns gegenüber in Schrift oder Textform widerspricht. Eine jeweils aktuelle Version ist auf unserer WEBSITE verfügbar.

§ 17 Schlussbestimmung

(1) Es gilt Luxemburger Recht. Gerichtsstand ist der Sitz unserer Gesellschaft.

(2) Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird oder am nächsten kommt. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt. Erklärt der Auftragnehmer nicht vor Auftragsbeginn, dass er die AGB ´s ganz oder teilweise nicht akzeptiert, gelten diese als angenommen. Sie sind jedem Angebots – und Auftragsbestätigungsschreiben sowie etwaigen spezifischen Vertragswerken beigefügt und auf den Internetseiten www.prevent-projects.com einzusehen.

Stand: Dezember 2021

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

für das Anmieten von Geräten der Firma prEvent projects S.á.r.l

§ 1 Vertragsgegenstand

Die Anmietung von Geräten findet grundsätzlich unter Einbeziehung der nachfolgend dargestellten Bedingungen statt. Gegenstand des jeweiligen Mietvertrages sind die im Einzelnen schriftlich festgelegten Gegenstände. Der Mieter hatte Gelegenheit, bei der Vermieterin die Geräte auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Er erklärt sich mit den Leistungswerten und Funktionen der Anlagen ausdrücklich einverstanden. Die Vermieterin stellt die angemieteten Geräte für die vertragliche Dauer gegen den vereinbarten Mietzins zur Verfügung. Eine Beratung über die grundsätzliche Eignung der Gerätschaften für den vom Mieter an gesonnenen Zweck hat nicht stattgefunden. Der Mieter erklärt, in Umgang und Funktion der Geräte ausreichend eingewiesen bzw. damit vertraut zu sein.

§ 2 Preise und Zahlungen

Der vereinbarte Mietzins ist für die vorgesehene Mietdauer grundsätzlich vor Mietbeginn zahlbar und fällig. Bei Gerätemieten mit einem Mietzins i. H. v. über 2.000,00 € ist die Hälfte der Miete vor Mietbeginn, der Rest mit der Beendigung des Mietvertrages zahlbar und fällig. Im vereinbarten Mietzins sind Transportkosten, Versicherungen, Auf- und Abbaukosten sowie sonstige Kosten, die mit der Erfüllung von Veranstaltungsauflagen oder der Wahrung gesetzlicher und vertraglicher Rechte zusammenhängen (z. B. GEMA-Gebühren) nicht enthalten.

§ 3 Mietzeit

Das Mietverhältnis beginnt mit der Bereitstellung der Mietsache am Firmensitz der Vermieterin und wird in Abrechnungsintervallen von jeweils 24 Stunden berechnet. Die regelmäßige Mietzeit beginnt um 11:00 Uhr und endet um 11.00 Uhr des Folgetages. Das Mietverhältnis endet mit dem Eingehen der Verleihgegenstände bei der Vermieterin. Ist neben der Zurverfügungstellung der Anlagen Auf- und Abbau durch die Vermieterin geschuldet, endet das Mietverhältnis mit dem Ende der Verladearbeiten am Veranstaltungsort zum Zwecke des Rücktransports. Werden die Mietgegenstände um mehr als eine Stunde verspätet zurückgegeben oder kann die Vermieterin aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nach Abbau und Abholung der Mietsache die Rückreise erst um eine Stunde verspätet antreten, so verlängert sich die Mietzeit um einen weiteren Tag. Teilt der Mieter schriftlich 30 Tage vor Mietbeginn mit, dass er die angemieteten Geräte nicht in Anspruch nimmt, so wird ein pauschaler Abstand in Höhe von 20 % des vereinbarten Mietpreises fällig. Geht vorgenannte schriftliche Mitteilung danach, jedoch spätestens 14 Tage vor Mietbeginn ein, wird ein pauschaler Abstand in Höhe von 80 % des Mietpreises fällig, bei einer Kündigung kleiner gleiche einer Woche (7 Tage), werden 100% des Mietpreises fällig. Beiden Vertragsparteien ist der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens gestattet.

§ 4 Allgemeine Pflichten betreffend den Umgang mit der Mietsache

Die Mietgeräte dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung während der Mietzeit an Dritte überlassen werden. Der Mieter hat den Mietgebrauch pfleglich und schonend auszuüben. Hierbei hat er insbesondere Beschädigungen durch falschen Anschluss, falsche Bedienung, durch Überspannung oder Netzschwankungen, durch ausgelaufene oder Verwendung ungeeigneter Batterien sowie durch Überbeanspruchung mechanischer Teile sowie unsachgemäßer Behandlung zu vermeiden. Der Mieter ist verpflichtet, jedweden Schaden zu ersetzen, der durch vorgenannten unsachgemäßen Gebrauch entsteht. Reparaturen an den Mietgeräten dürfen lediglich von der Vermieterin durchgeführt werden, es sei denn, dies ist aufgrund der tatsächlichen Begebenheiten unmöglich oder unzumutbar. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Diebstahl, Vandalismus und Sturmschäden zu versichern und tritt bereits im Voraus sämtliche Ansprüche aus dieser Versicherung an die Vermieterin, die die Abtretung annimmt, ab.

§ 5 Besondere Pflichten des Mieters bei Veranstaltungen

Der Mieter trägt die Verantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Auflagen im Rahmen der Veranstaltung selbst. Mit Blick auf das Mietverhältnis hat der Mieter die besondere mietvertragliche Verpflichtung, ausreichend Sicherheitspersonal bereitzustellen, um Diebstahl und Beschädigung der Mietgegenstände auszuschließen. Hierbei hat er insbesondere darauf zu achten, dass massive Absperrungen zwischen den Mietgegenständen und Besuchern errichtet werden und Kontrollpersonal eingesetzt wird, um eine Beschädigung der Gegenstände zu vermeiden. Um Lautsprechereinrichtungen herum sind weiträumige Absperrungen zu errichten, um Gehörschäden für Besucher zu vermeiden. Bei Open-Air-Veranstaltungen sind zusätzlich Wetterschutzmaßnahmen zu treffen, um die Mietgeräte gegen Regen und Wind zu schützen.

§ 6 Haftung

Hat die Vermieterin aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet sie beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solche, die der Mietvertrag nach seiner Intention der Vermieterin gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Mietvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut oder vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Mieter für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgeschlossen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet die Vermieterin nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Mieters, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Handelt es sich bei dem Mieter um eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder einen Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gilt das gleiche für Schäden, die grob fahrlässig verursacht wurden, nicht allerdings bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte der Vermieterin, ferner nicht für grob fahrlässig verursachte Schäden, die durch eine vom Mieter für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt sind. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnittes gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 7 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für die Übergabe des Mietgegenstandes ist der Sitz der Vermieterin. Für sämtliche Ansprüche aus Verträgen mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand Trier. Das gleiche gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen der Vermieterin gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstand. Für alle geschlossenen Verträge findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG) findet keine Anwendung.

§ 8 Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen/ Änderungsvorbehalt

Wir behalten uns das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies zur Beseitigung nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist. Über eine Änderung werden wir den Kunden unter Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelungen an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse des Kunden informieren. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht binnen sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis uns gegenüber in Schrift oder Textform widerspricht. Eine jeweils aktuelle Version ist auf unserer WEBSITE www.prevent – projects.com verfügbar.

§ 9 Schlussbestimmung

(1) Es gilt Luxemburger Recht. Gerichtsstand ist der Sitz unserer Gesellschaft.

(2) Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird oder am nächsten kommt. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt. Erklärt der Auftragnehmer nicht vor Auftragsbeginn, dass er die AGB ´s ganz oder teilweise nicht akzeptiert, gelten diese als angenommen. Sie sind jedem Angebots – und Auftragsbestätigungsschreiben sowie etwaigen spezifischen Vertragswerken beigefügt und auf den Internetseiten www.prevent – projects.com einzusehen.

Stand: Dezember 2021